Als Rechtsanwältin für Scheidungsrecht in Hamburg habe ich eine langjährige Erfahrung. Mir ist es wichtig gerade in diesem Rechtsgebiet eine gute und kompetente Beratung für Sie zu bieten. Unsere überwiegenden Einzugsgebiete als Kanzlei für Scheidungsrecht in Hamburg sind die Stadtteile Hamburg-Schnelsen, Eidelstedt, Niendorf und Stellingen.
Besuchen Sie uns in unseren Räumen im Glißmannweg 7 in Hamburg Schnelsen, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter Tel.: 040 / 59 35 41 80.
Gern stehe ich Ihnen als Anwältin für Scheidungsrecht in allen Fragen zum Thema Scheidung zur Seite – hier habe ich die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt:
Informationen zum Scheidungsrecht:
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Scheidung einreichen - Wann kann man einen Scheidungsantrag einreichen?
Sie können eine Scheidung bzw. einen Scheidungsantrag einreichen, wenn Sie seit einem Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben. Ich, als Rechtsanwältin für Scheidungsrecht in Hamburg, unterstütze Sie dabei gern.
Getrennt leben bedeutet, dass entweder ein Partner in eine andere Wohnung gezogen ist, oder die Trennung innerhalb der Wohnung geschieht. Innerhalb der Wohnung ist dies durch die sogenannte "Trennung von Tisch und Bett" möglich.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Das Scheidungsverfahren dauert von der Antragstellung bis zur endgültigen Scheidung etwa 6 Monate. Wenn Sie es wünschen, können mit der Scheidung auch sogenannte Folgesachen von uns als Scheidungsanwalt Hamburg geregelt werden.
Verlauf eines Scheidungsverfahrens
- Sie nehmen mit mir Kontakt auf. Dies können Sie entweder über das Kontaktformular oder Sie rufen mich an und vereinbaren einen ersten Gesprächstermin.
- Sollten Sie über das Kontaktformular Kontakt aufnehmen, so füllen Sie das Online-Formular bitte mit Ihren persönlichen Angaben aus und senden mir dieses zu. Ich melde mich dann bei Ihnen und Sie erhalten per Post eine auf mich lautende Vollmacht sowie, bei Bedarf, die Unterlagen für die Verfahrenskostenhilfe. Sie schicken mir die ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen zurück und übersenden mir Ihre Heiratsurkunde im Original.
- Kommen Sie zu einem persönlichen Gespräch, so erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen vor Ort. Bringen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde oder einen Auszug aus ihren Familienstammbuch im Original mit.
- Wir reichen Ihren Scheidungsantrag bei Gericht ein.
- Sind sich die Eheleute einige, so benötigt Ihr Ehepartner keinen Rechtsanwalt.
- Ich nehme die Gerichtspost für Sie in Empfang und werde Sie selbstverständlich über Termine und Fristen informieren.
- Das Gericht wird einen Termin bestimmen, Sie werden persönlich von mir zum Gerichtstermin begleitet. Der Termin, an dem auch Ihr Ehepartner teilnehmen wird, dauert in der Regel 15-20 Minuten.
- An diesem Termin werden Sie geschieden. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Abschließend werden Sie von mir das rechtskräftige Scheidungsurteil erhalten.
Die Folgesachen eines Scheidungsverfahrens
Die Folgesachen im Scheidungsverfahren regelt das Gericht nur, wenn einer der Ehepartner oder beide dies wünschen und entsprechende Anträge bei Gericht einreichen. Eine Ausnahme hiervon bildet der Versorgungsausgleich, der von Amts wegen geregelt wird.
Zu den Folgesachen gehören:
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen soll. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Die eheliche Solidargemeinschaft wirkt daher auch über die Ehe hinaus.
Es können insofern Gründe vorliegen, die auch nach der Scheidung und in jedem Fall während der Trennung einen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten vorliegen lassen. Solche Gründe sind unter anderem die Erziehung der gemeinsamen Kinder, Krankheit oder Alter des Berechtigten. Als Anwältin in Scheidungssachen helfe ich Ihnen gern bei der Berechnung.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt regelt sich bei minderjährigen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle.
Sorgerecht
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Eltern auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder behalten. Eines besonderen Antrages durch Ihren Scheidungsanwalt bedarf es daher nicht.
Gleichwohl gibt es Gründe von der Regel eines gemeinsamen Sorgerechts abzuweichen. Sollten die Eltern es wünschen, kann mit der Ehescheidung eine andere Regelung getroffen werden und einem Elternteil das gesamte Sorgerecht für ein Kind oder Teilbereiche (Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge etc.) übertragen werden. Hierzu ist ein Antrag bei Gericht erforderlich.
Umgangsrecht
Mit der Trennung der Eltern werden in der Regel auch die Kinder räumlich von einem Elternteil getrennt. Die Kinder haben natürlich das Recht, diesen Elternteil auch weiterhin zu sehen. Dieses gilt auch, wenn nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen wurde.
Im Bedarfsfall können die genauen Zeiten des Umgangs und die Art und Weise im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgelegt werden. Auch dabei unterstütze ich gerne als Anwältin für Scheidungsrecht.
Ehewohnung und Hausrat
Nicht immer können sich die Eheleute nach einer Trennung darüber einigen, wer den Mietvertrag über die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung erhält. Manchmal gibt es Probleme mit der Verteilung des Hausrates. Auch hier kann ein Anwalt für Familien- und Scheidungsrecht Ihnen helfend und beratend zur Seite stehen.
Zugewinnausgleich
In der Regel leben Eheleute in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, alle Vermögenszuwächse während der Ehe verbleiben bei dem Partner, der sie erzielt hat.
Mit der Beendigung der Ehe muss jedoch, wenn die Ehepartner es wünschen, ein Ausgleich stattfinden. Ein Zugewinnausgleich kann im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens oder bis zu 3 Jahre danach erfolgen.
Jeder Ehepartner hat dann offen zu legen, wie hoch sein Vermögen am Anfang der Ehe war und wie hoch es am Ende der Ehe war. Die Differenz der Zuwächse wird ausgeglichen.
Ein Zugewinnausgleich wird nur dann durchgeführt, wenn ein Ehepartner es verlangt. Es ist also keine notwendige Folge einer Ehescheidung.
Versorgungsausgleich - Was ist ein Versorgungsausgleich?
Versorgungsausgleich ist die einzige Folgesache, die das Familiengericht von Amts wegen vornimmt, ohne dass es eines besonderen Antrages der Eheleute bedarf. Nur wenn die Eheleute weniger als drei Jahre verheiratet waren, findet ein Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag der Eheleute statt.
Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner ausgeglichen.
Hierbei wird jedes Versorgungsanrecht, das im Verlaufe der Ehe erworben wurde, egal ob bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Versorgung, halbteilig zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Sollten die Eheleute keinen Versorgungsausgleich wünschen, so kann auf Antrag der Eheleute der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Die Folgesachen im Ehescheidungsverfahren können selbstverständlich individuell und nach Ihren Wünschen im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hierbei helfe ich Ihnen mit meinen Erfahrungen als Scheidungsanwältin in Hamburg gern.
Eine solche Ehescheidungsfolgenvereinbarung kann im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts gegeben werden und ist damit gültig. Dies ist allerdings nur möglich, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind. Möchte nur ein Ehepartner im Scheidungsverfahren durch einen Anwalt für Scheidungsrecht vertreten werden, so können Sie die Ehescheidungsfolgenvereinbarung, die wir gemeinsam erarbeitet haben, notariell beurkunden lassen. Auch dann ist sie wirksam.